Mietbestimmungen für Baumaschinen und Geräte
§1 Allgemeines
1. Vorderseitig genannte Vermieter und Mieter schließen einen verbindlichen Mietvertrag nach deutschem Recht. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages erklären sich beide Parteien mit diesen Bestimmungen einverstanden.
2. Für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort des Sitzes des Vermieters. Gleicher Ort gilt für den Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten.
3. Der Mieter ist verpflichtet, gegenüber dem Vermieter wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sich selbst auszuweisen und eine Kopie oder ein Lichtbild seines Ausweises beim Vermieter zu hinterlegen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt.
§2 Übergabe der Mietgegenstände, Mietbeginn
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die im Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstände zu dessen Nutzung am vereinbarten Einsatzort und -tag entgeltlich zu überlassen.
2. Der im Mietvertrag eingetragene Tag des Mietbeginns stellt den Beginn des Mietvertrages dar.
3. Der Vermieter stellt die Mietgegenstände betriebsfähig in gereinigtem Zustand und ggf. vollgetankt zur Verfügung.
4. Der Vermieter teilt bei Übergabe ggf. zu beachtende anfallende spezifische Nutzungs-, Transport und Wartungsvorschriften der Mietgegenstände mit.
§3 Maschinenversicherung
1. Die Mietgegenstände werden ggf. nur zzgl. einer entsprechenden Nutzungsversicherung vermietet. Der Mieter verpflichtet sich die Versicherungsbedingungen zu akzeptieren sowie die Gebühr des Vermieters hierfür zu tragen.
2. Die Versicherungsbedingungen sind beim Vermieter einzusehen. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 1.500€; Die Kosten für Schäden bis 1.500€ trägt der Mieter selbst.
§4 Nutzungsbestimmungen des Mietergebrauchs
1. Der Mieter hat sich über alle für seinen Nutzen geltenden gesetzlichen Bestimmungen am Ort des Einsatzes und des Verbleibs der Maschinen zu informieren und diese zu beachten. Ebenso hat der Mieter die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie andere geltende Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Für sämtliche Zuwiderhandlungen und den daraus resultierenden Konsequenzen (z.B. Ordnungsgelder) haftet der Mieter ausschließlich selbst.
2. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch den Gebrauch der Mietgeräte oder durch sein Personal entstehen.
3. Der Mieter verpflichtet sich,
a. den jeweiligen Stand- & Einsatzort der Mietgegenstände anzuzeigen und Verbringungen der Gegenstände an weitere Orte dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
b. die Mietgegenstände gewissenhaft, sorgfältig und ausschließlich bestimmungsgemäß einzusetzen.
c. den Nutzungs- und Wartungsvorgaben des Vermieters bei Übergabe Folge zu leisten.
d. dem Vermieter unverzüglich ggf. auftauchende Fehlermeldungen, notwendige Inspektionen und Instandsetzungsarbeiten mitzuteilen sowie die Mietgegenstände bis zur ggf. erforderlichen Inspektion bzw. Reparatur ruhen zu lassen. Erst nach schriftlicher Freigabe des Vermieters sind die Mietgegenstände weiter zu nutzen.
e. keine fremden Anbauteile an den Mietgegenständen anzubringen oder sonstige Veränderungen vorzunehmen.
4. Der Mieter darf einem Dritten die Mietgegenstände weder überlassen, vermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder einräumen.
5. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Mietgegenstände gegen Beschädigungen und Verluste aller Arten vorzunehmen.
6. Der Mieter hat bei Beschädigungen und Unfällen alle einschlägigen Maßnahmen zu Schutz und Rettung von Personen und Umwelt, auch gegenüber den Mietgegenständen, zu ergreifen (bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist zudem die Polizei hinzuzuziehen) und den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.
7. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen Abs. 1-, so ist er verpflichtet, dem Vermieter jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
8. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietgegenstände während der Mietdauer jederzeit selbst zu besichtigen oder mit schriftlicher Ankündigung an den Mieter durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen Untersuchungen sowie ggf. anfallende Wartungen/Reparaturen zu ermöglichen.
§5 Rückgabe der Mietgegenstände, Mietende
1. Der Mieter hat die Mietgegenstände in einwandfreiem, betriebsfähigem und gereinigtem Zustand sowie bei gemieteten Maschinen und Fahrzeugen vollgetankt zur Abholung bereitzustellen.
2. Der Vermieter nimmt die überlassenen Mietgegenstände am vereinbarten Einsatzort und -tag entgegen und protokolliert dies auf dem Mietvertrag.
3. Das Datum des Endes der Mietzeit wird ebenfalls auf dem Mietvertrag festgehalten.
4. Sollte der Vermieter vor Ort oder bei späterer Begutachtung an den Mietgegenständen Mängel feststellen, verpflichtet er sich, diese innerhalb von vierzehn Tagen nach Ende der Mietdauer dem Mieter anzuzeigen. Ausgenommen davon sind versteckte Mängel.
5. Mängel aus Verletzung der Vertragspflicht des Mieters werden diesem zusätzlich in Rechnung gestellt.
§6 Kaution
1. Bei Beauftragung des Vermieters mit der Bereitstellung bestimmter Mietgegenstände wird je nach Anzahl und Umfang der gewünschten Mietgegenstände eine Kaution fällig.
2. Die Höhe der Kaution legt der Vermieter individuell fest und stellt dem Mieter ggf. hierzu eine Rechnung aus.
3. Die Lieferung der Mietgegenstände erfolgt ausschließlich nach Eingang der Kaution auf dem Konto des Vermieters.
4. Der Vermieter behält die Kaution über die Dauer des Mietverhältnisses ein.
5. Die Rückgabe der Kaution erfolgt binnen 14 Tagen nach Datum der Rückgabe der Mietgegenstände (siehe Mietvertrag).
6. Sollten dem Vermieter am Tag der Rückgabe oder binnen 14 Tagen danach Mängel an den Mietgegenständen auffallen, darf die Kaution, teilweise, gänzlich oder als Anzahlung der entstehenden Kosten zur Beseitigung der Mängel vom Vermieter einbehalten werden. In diesem Fall stellt der Vermieter dem Mieter nach Beseitigung der Mängel eine entsprechende Rechnung mit der einbehaltenen Höhe der Kaution als Anzahlung zur Verfügung.
§7 anfallende Kosten
1. Die Mietgegenstände werden mit einem Netto-Mietpreis pro Arbeitstag auf dem Mietvertrag ausgewiesen.
a. Als Arbeitstag gelten im Sinne dieses Mietvertrages Montag bis Samstag einer jeden Kalenderwoche, wobei mit einer einschichtigen Arbeitszeit von max. 8 Stunden pro Arbeitstag ausgegangen wird.
b. Sollten die Mietgegenstände mehrschichtig genutzt und/oder mehr als 8 Stunden pro Tag der Überlassung genutzt werden, ist ein Zuschlag zum vereinbarten Mietpreis zu entrichten. Für den Zuschlag berechnet der Vermieter den Mietpreis des Mietgegenstandes pro Tag für alle angefangenen 8-Stunden Intervalle über das vereinbarte Mietpensum hinaus.
c. Darüber hinaus wird der Mietpreis auch dann für die gesamte Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit von 8 Stunden pro Tag nicht voll ausgeschöpft wurde oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird.
d. Im vereinbarten Mietpreis sind die Verlade-, Transport-, Montage-, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten nicht inbegriffen: diese werden extra berechnet.
2. Alle entstehenden Transportkosten zur Bereitstellung und Abholung der Mietgegenstände sowie ggf. Kosten durch weitere anfallende Fahrten des Vermieters stellt dieser in Höhe von 2,50€/km in Rechnung.
3. Nachträglich anfallende Reinigungen der Mietgegenstände durch den Vermieter werden dem Mieter mit einer Pauschale von 90€ pro Mietgegenstand oder in gravierenderen Fällen mit den tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
4. Für das nachträgliche Volltanken von Mietgegenständen nach Rückgabe durch den Vermieter wird dem Mieter eine Pauschale von 15€ sowie weitere 2,50€ pro fehlendem Liter Kraftstoff berechnet.
5. Schäden an den Mietgegenständen stellt der Vermieter in Höhe seiner anfallenden Reparatur- und Instandsetzungskosten sowie der Dauer des ggf. auftretendem Ausfalls der Mietgegenstände in Höhe der jeweiligen täglichen Mietpreise in Rechnung gestellt. Die Kosten für Reparaturen trägt der Vermieter nur dann selbst, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben und nachweislich nicht für den Schaden verantwortlich sind.
6. Die aus diesem Mietvertrag resultierende Rechnung erfolgt aufgrund der Mietpreise der Mietgegenstände (siehe Abs. 1) sowie sonstiger anfallender Kosten (Abs. 2-5) und ggf. weiterer entstandener, hier nicht aufgeführten Kosten jeweils zuzüglich aller gesetzlich anfallenden Steuern (z.B. 19% Mehrwertsteuer).
§8 Vertragsänderungen und Kündigungsrecht
1. Abweichungen und Änderungen von diesen Bestimmungen oder am Mietvertrag selbst sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterschrieben wurden.
2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet Änderungswünsche des Mieters an den Mietkonditionen (z.B. Mietdauer) nach Überlassung der Mietgegenstände zu entsprechen.
3. Muss der Vermieter eine oder mehrere überlassene Mietgegenstände (z.B.zu Instandsetzungs- oder Reparaturzwecken) kurzfristig zurückverlangen, entsteht hieraus kein Ersatzanspruch des Mieters für die restliche Mietdauer. Der Mieter erhält jedoch das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und alle bis zum Zeitpunkt der Abholung der Mietgegenstände angefallenen Kosten zu übernehmen.
4. Sollte ein oder mehrere Mietgegenstände während der Überlassung an den Mieter nicht mehr für den vorhergesehenen Gebrauch einsatzfähig sein, hat der Vermieter ab schriftlichem Bekanntwerden des Mangels die Möglichkeit, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wobei dem Mieter alle bis zu diesem Zeitpunkt anfallenden Kosten in Rechnung gestellt werden. Darüber hinaus erhält der Vermieter das Recht schnellstmöglich für eine Reparatur bzw. Instandsetzung oder vergleichbaren Austausch des Mietgegenstandes zu sorgen. Jeder in diesem Fall entstehende Tag, an dem der Mieter nicht Gebrauch von dem überlassenen Mietgegenstandes oder dessen Ersatz machen kann, wird dem Mieter nicht in Rechnung gestellt. Sonstige Ersatzansprüche gegenüber dem Vermieter können nicht geltend gemacht werden.
§9 Datenschutzbestimmungen
1. Der Mieter stimmt mit Abschluss des Mietervertrages den Datenschutzbestimmungen zu. Diese sind im unteren Teil der Seite zu finden.