allgemeine Geschäftsbedingungen
gelten für alle Geschäfte, Vereinbarungen, Verträge, die Sie mit uns eingehen wollen und bereits getätigt haben
allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gültigkeit der Bedingungen
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von dem Auftraggeber der Fa. RSchmit - nachstehend Auftragnehmer genannt - in Auftrag gegebenen Dienstleistungen unter Ausschluss aller früheren Fassungen und sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen und Auskünften.
1.2 Von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach ihrem Eingang nicht nochmals gesondert ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn wir ihre Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigen.
1.3 Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Ausführung und Leistungsbeschreibung
2.1 Sämtliche Arbeiten werden nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach den fachlichen Grundsätzen sowie den für sie geltenden Vorgaben, Richtlinien und Gesetzten ausgeführt.
2.2 Die auszuführenden Arbeiten des Auftragnehmers umfassen, je nach erteiltem Umfang des Auftrages:
Einmalig auszuführende Leistungen, wie z.B.:
· Das Vermieten von Baumaschinen, Werkzeugen und Geräten
(zu beachten sind hierbei auch die entsprechenden Bedingungen zur Vermietung der Fa. RSchmit)
· Transporte von Eigentum des Auftraggebers
· das Ausführen von Gestaltungsarbeiten auf den eigenen Flächen des Auftraggebers: z.B.:
o Erdarbeiten verschiedener Arten, wie bspw. das Ausheben von Flächen für Teichanlagen u.Ä. oder Abstufen von Hangflächen oder Begradigen/Nivellieren von Flächen,
o Anlegen von Wegen, Nutzflächen sowie Bepflanzungsflächen,
o Einfriedungs- und Zaunarbeiten,
o Anlieferungen und ggf. Einbau von vereinbarten Baumaterialien (z.B. Schotter, Pflaster, Beton u.Ä.)
o Abbrucharbeiten
o Abtransporte zur Entsorgung verschiedener Güter (z.B. Grünschnitt)
Regelmäßig auszuführende Leistungen wie z.B.:
· Reinigungs- und Pflegearbeiten auf den Außenflächen des Auftraggebers in regelmäßigen Abständen:
o Kehren und Unkrautbeseitigung bspw. auf Wegen
o Mäharbeiten
o Heckenrückschnitt
o Winterdienst
3. Angebote und Vertragsabschlüsse
3.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 4 Wochen nach Eingang annehmen.
3.2 Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist aussichließlich der schriftlich geschlossene Auftrag einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von uns sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch die Übermittlung per Telefax oder als Email mit unterschriebenem Anhang.
3.3 Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, technische Daten, Einsatz an Arbeitsstunden) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Materialien durch gleichwertige Stoffe sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.
Außerdem gelten alle Angaben der Leistungen hinsichtlich Abbruch- oder Entsorgungsaufträgen ebenso als Richtwerte.
Jeder Mehraufwand der durch auftretende Komplikationen bei Abbrucharbeiten entsteht, wenn er vorab nicht oder nur in Teilen ersichtlich war, mit dem Auftraggeber besprochen und einkalkuliert wurde und durch unerwartete Beschaffenheit des zu entfernenden Objekts, dessen Materialien oder dessen Umgebung auftreten, trägt der Auftraggeber. In schweren Fällen von Komplikationen ist der Auftragnehmer berechtigt, alle betreffenden Leistungen einzustellen und die Erfüllung abzulehnen. Alle Leistungen, die bis zu dem Zeitpunkt vom Auftragnehmer geleistet wurden, bleiben jedoch Bestandteil der mit dem Auftraggeber abzurechnenden Leistungen.
Gänzlich oder teilweise unerwarteter Mehraufwand der durch den Abtransport bzw. die Entsorgung von Gütern und Stoffen des Auftraggebers entstehen (bspw. weil diese sich als umweltschädlich herausstellen oder verunreinigt sind), sind in vollem Umfang vom Auftraggeber zu tragen. In schweren Fällen von unerwarteten Komplikationen in Zusammenhang mit Entsorgungsleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen einzustellen und die Erfüllung abzulehnen. Alle Leistungen, die bis zu dem Zeitpunkt vom Auftragnehmer geleistet wurden, bleiben jedoch Bestandteil der mit dem Auftraggeber abzurechnenden Leistungen.
3.4 Wir behalten uns das Eigentum- oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm in ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
3.6 Alle vereinbarten Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Export-Lieferungen und -Leistungen sind Zoll, Gebühren und andere öffentliche Abgaben nicht in den Preisen enthalten und liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.
3.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich vor seiner Beauftragung den Auftragnehmer über alle ihm bekannten möglichen Komplikationen egal welcher Art (z.B. unklare Grundstücksgrenzen, Leistungs- oder Ersatzansprüche von oder gegenüber Dritten in Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen, vorhandenen Leitungen, Kabeln oder sonstigen Objekten und Hindernissen im Leistungsbereich u.Ä.) zu informieren und ihm Zugang zu allen Dokumenten, Personen oder Informationsquellen zu verschaffen, damit der Auftragnehmer sich ein umfassendes Bild der Gesamtsituation verschaffen kann. Bei Bekanntwerden von Komplikationen während der beauftragten Lieferungen und Leistungen ist der Auftragnehmer umgehend in Kenntnis zu setzen.
4. Lieferungen und Leistungen
4.1 Nur solche Leistungen und Lieferungen werden durch den Auftragnehmer erbracht, die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers schriftlich festgehalten wurden, auch wenn diese nicht gänzlich erläutert oder detailliert aufgeführt wurden.
4.2 In Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen (auch bei regelmäßigen Lieferungen und Leistungen) gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt und schriftlich in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers festgehalten wurde. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber ‒ unbeschadet seiner etwaigen Rechte aus Verzug ‒ eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
4.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistungen und Lieferungen oder für deren Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die er nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer (z. B. mehr als 12 Wochen) ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
4.4 Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers an den vereinbarten Lieferungen und Leistungen können nur durchgeführt werden, wenn der Fortschritt der bereits erfolgten Lieferungen und Leistungen nach Beurteilung des Auftragnehmers dies noch zulässt. Alle durch die Änderungen anfallenden Mehrkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Alle vereinbarten Änderungen an Lieferungen und Leistungen des Auftrags bedürfen einer schriftlichen und von beiden Parteien unterschriebenen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und -nehmer.
4.5 Für die Erbringung von Leistungen am Ort des Auftraggebers sind unter Umständen die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln wie Wasser und Strom notwendig. Sofern nicht anders vereinbart, stellt der Auftraggeber diese unentgeltlich über den gesamten Leistungszeitraum frei für den Auftragnehmer zur Verfügung. Sollten außerdem weitere Auslagen seitens anderer Dritter (z.B. der Gemeinde oder Stadt) für die Anlieferung oder (Zwischen-)Lagerung von Baumaterialien, Baumaschinen oder anderen für die Erfüllung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Umstände (z.B. Straßensperrungen zur Personensicherheit bei Baumfällarbeiten o.Ä.) entstehen, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
4.6 Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung für ihn, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist seine Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Punkt 8 dieser allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
4.7 Folgende Arbeiten werden, sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, bei regelmäßig zu erbringenden Lieferungen und Leistungen zusätzlich in Rechnung gestellt, da sie in den allgemein vom Auftragnehmer angebotenen Pflege- und Pflanzarbeiten nicht enthalten sind z.B.:
· Entfernen und Entsorgen von Erde und Aushub aller Arten,
· zu benutzende Dünger und Bodenverbesserungsmittel,
· Verlegen, Instandsetzung oder Entfernung von Platten, Einfassungen, Dekor und sonstigen Materialien,
· Einbauen, Austauschen oder Entsorgen von Pflanzenerde, Kies, Sand und sonstigen Materialien,
· Anbringen, Besorgen oder Entfernen von Winterschutz von Pflanzen,
· Arbeiten an Bäumen über Kopfhöhe: das Einpflanzen, Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume oder ggf. deren Früchte
· die Pflege und das Abräumen von Blumen in Vasen, Töpfen und Schalen aller Arten,
· Beseitigung von Schäden oder Mängeln aller Art, die durch den Auftraggeber, höhere Gewalt oder Dritte verursacht wurden.
6. Zahlungen
6.1 Bei einmalig zu erbringenden Lieferungen und Leistungen stellt der Auftragnehmer jeweils eine Anzahlungs- und nach eigenem zeitlichen Ermessen ggf. Zwischenrechnungen über tatsächliche, bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen aus. Trifft dies nicht zu, stellt er nach erfolgter Auftragsdurchführung eine Rechnung über die tatsächlich erbrachten Leistungen aus.
Die Rechnungserteilung erfolgt bei regelmäßig zu erbringenden Lieferungen und Leistungen erstmals unmittelbar nach Vertragsschluss, in der Folgezeit (z.B. einmal halb-/jährlich) im Voraus mit Beginn der Vertragsverlängerung.
6.2 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserteilung ohne Abzug zu erfolgen. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Der Verzugsschaden ist höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschaden nachweist.
Bei Nichtzahlung innerhalb der 30 Tage Frist ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Erteilt der Auftragnehmer bei beauftragter einmaliger Lieferung und Leistung während der Erbringung der Leistungen eine Zwischenrechnung, so ist er ohne weitere Ankündigung bereits nach 10 Tagen ohne Eingang einer Zahlung auf seinem Konto berechtigt, die laufenden Arbeiten bis zum Eingang der Zahlung zu pausieren.
6.3 Die Rechnung kann nur innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung schriftlich beanstandet werden. Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von strittiger und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
6.5 Der Auftragnehmer behält sich eventuelle Preisänderungen gegenüber den im Angebot ausgewiesenen Preisen vor. Im Fall der Preiserhöhung steht dem Auftraggeber das Recht zu, dieser innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach schriftlicher Mitteilung durch den Auftragnehmer schriftlich zu widersprechen. Andernfalls gilt die Preiserhöhung als genehmigt.
7. Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate für Lieferungen, für die Ergebnisse der Leistungen des Auftragnehmers beträgt sie in der Regel 24 Monate ab Abnahme oder in besonderen Fällen wie durch den Auftragnehmer errichteten Bauwerken (z.B. Terrassen, Treppen, Mauern, Pflasterungen o.Ä.) fünf Jahre ab Abnahme.
Bei erfolgter Lieferung und Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, das erbrachteErgebnis des Auftrags (z.B. die gelieferte Ware oder das errichtete Bauwerk) unverzüglich auf Fehlmengen und erkennbare Mängel zu prüfen und uns diese innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung bzw. Fertigstellung
schriftlich anzuzeigen bzw. versteckte Mängel, falls sie innerhalb der Frist nicht entdeckt werden, binnen 8 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware und das Ergebnis der Leistung als abgenommen und genehmigt.
7.2 Auf unser Verlangen ist der ggf. beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Bei Sachmängeln sind wir innerhalb angemessener Frist zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, wobei uns mindestens zwei Nachbesserungsversuche zuzubilligen sind, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
7.3 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Besteller unter den in Punkt 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
7.4 Bei Mängeln von Bauteilen oder Materialien anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder (bspw. aufgrund einer Insolvenz) aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.
7.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn
- der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand bzw. das Leistungsergebnis ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (jedenfalls hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen);
- der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine Gelegenheit gibt, sich von dem gerügten Mangel zu überzeugen, insbesondere die beanstandete Ware oder entsprechende Proben auf Verlangen nicht binnen einer, durch den Auftragnehmer zu bestimmenden angemessenen, Frist zur Verfügung stellt bzw. den Zugang zur Begutachtung ermöglicht.
7.6 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung oder Leistung gebrauchter Gegenstände oder Einbau gebrauchter Materialien erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
Auch ist bei der Lieferung oder dem Einsatz von Naturmaterialien deren natürliche Eigenschaften und deren ggf. natürlich eintretenden Veränderungen (Farbveränderungen durch Witterung) nicht als Mangel zu betrachten.
8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
8.1 Die Haftung des Auftragnehmers ist, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruht, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Punktes unserer Allgemeinen Bedingungen eingeschränkt.
8.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefer- bzw. Leistungsgegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefer- bzw. Leistungsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben (auch von Personal) des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
8.3 Soweit der Auftragnehmer gemäß bisher erklärt dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die er bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefer- und Leistungsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefer- bzw. Leistungsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.
8.5 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag, entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
8.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten aller Organe des Auftragnehmers, seinen gesetzlichen Vertretern, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8.7 Soweit der Auftragnehmer technische Auskunft geben oder beratend tätig geworden ist und diese Auskunft oder Beratung nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8.8 Die Einschränkungen unserer Allgemeinen Bedingungen im Hinblick auf die Haftung gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche seiner Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Eigentumserwerb des Auftraggebers durch Einbau oder Vermischung erhält der Auftragnehmer Miteigentum bis zur vollständigen Zahlung.
9.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) weiter zu veräußern, auch andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen, sind nicht gestattet. Bei drohenden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Auftraggeber in geeigneter Weise auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
9.3 Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der Auftraggeber bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Sicherheitsrechts für den Auftragnehmer mitzuwirken.
10. Bild-, Video-, Tondokumente
Dem Auftragnehmer ist es gestattet Bild-, Video- und Tondokumente von erbrachten Lieferungen und Leistungen auch am Ort und mit hintergründiger Aufnahme des Eigentums des Auftraggebers anzufertigen und diese für seine eigenen Marketingzwecke einzusetzen, sofern nicht anders vereinbart oder entsprechend der Datenschutzgesetze durch den Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich widersprochen.
11. Kündigung und Widerruf
11.1 Für alle Verträge gilt die gesetzliche Widerrufsfrist für einen schriftlichen Widerruf des Auftraggebers beim Auftragnehmer mit Eingang innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss.
Hierzu kann gerne das gesonderte pdf zum Widerrufsrecht heruntergeladen werden, welches eine Vorlage für den Auftraggeber enthält.
11.2 Alle Verträge zu regelmäßig durchzuführenden Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers verlängern sich entsprechend um ihre vereinbarte Laufzeit (jährlich), falls sie nicht spätestens mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich gekündigt werden. Fristgerecht gilt das Eingangsdatum beim Auftragnehmer.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmung
12.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenen Aufträge ist der Sitz des Auftragnehmers.
12.2 Gerichtsstand ist für beide Seiten am Sitz des Auftragnehmers.
12.3 Alle mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13. Sonstige Bestimmungen
13.1 Alle Vereinbarungen, Aufträge und Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber und eventueller Änderungen daran bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
13.2 Der Auftraggeber hat alle ggf. auftretenden relevanten Änderung (z.B. Umzug, Wechsel seiner Anschrift) unverzüglich mitzuteilen.
13.3 Bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen eines zwischen beiden Parteien geschlossenen Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers bleiben der Vertrag und die Geschäftsbedingungen im Übrigen gültig.
6. Zahlungen
6.1 Bei einmalig zu erbringenden Lieferungen und Leistungen stellt der Auftragnehmer jeweils eine Anzahlungs- und nach eigenem zeitlichen Ermessen ggf. Zwischenrechnungen über tatsächliche, bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen aus. Trifft dies nicht zu, stellt er nach erfolgter Auftragsdurchführung eine Rechnung über die tatsächlich erbrachten Leistungen aus.
Die Rechnungserteilung erfolgt bei regelmäßig zu erbringenden Lieferungen und Leistungen erstmals unmittelbar nach Vertragsschluss, in der Folgezeit (z.B. einmal halb-/jährlich) im Voraus mit Beginn der Vertragsverlängerung.
6.2 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserteilung ohne Abzug zu erfolgen. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Der Verzugsschaden ist höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschaden nachweist.
Bei Nichtzahlung innerhalb der 30 Tage Frist ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Erteilt der Auftragnehmer bei beauftragter einmaliger Lieferung und Leistung während der Erbringung der Leistungen eine Zwischenrechnung, so ist er ohne weitere Ankündigung bereits nach 10 Tagen ohne Eingang einer Zahlung auf seinem Konto berechtigt, die laufenden Arbeiten bis zum Eingang der Zahlung zu pausieren.
6.3 Die Rechnung kann nur innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung schriftlich beanstandet werden. Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von strittiger und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
6.5 Der Auftragnehmer behält sich eventuelle Preisänderungen gegenüber den im Angebot ausgewiesenen Preisen vor. Im Fall der Preiserhöhung steht dem Auftraggeber das Recht zu, dieser innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach schriftlicher Mitteilung durch den Auftragnehmer schriftlich zu widersprechen. Andernfalls gilt die Preiserhöhung als genehmigt.
7. Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate für Lieferungen, für die Ergebnisse der Leistungen des Auftragnehmers beträgt sie in der Regel 24 Monate ab Abnahme oder in besonderen Fällen wie durch den Auftragnehmer errichteten Bauwerken (z.B. Terrassen, Treppen, Mauern, Pflasterungen o.Ä.) fünf Jahre ab Abnahme.
Bei erfolgter Lieferung und Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, das erbrachteErgebnis des Auftrags (z.B. die gelieferte Ware oder das errichtete Bauwerk) unverzüglich auf Fehlmengen und erkennbare Mängel zu prüfen und uns diese innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung bzw. Fertigstellung schriftlich anzuzeigen bzw. versteckte Mängel, falls sie innerhalb der Frist nicht entdeckt werden, binnen 8 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware und das Ergebnis der Leistung als abgenommen und genehmigt.
7.2 Auf unser Verlangen ist der ggf. beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Bei Sachmängeln sind wir innerhalb angemessener Frist zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, wobei uns mindestens zwei Nachbesserungsversuche zuzubilligen sind, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
7.3 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Besteller unter den in Punkt 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
7.4 Bei Mängeln von Bauteilen oder Materialien anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder (bspw. aufgrund einer Insolvenz) aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.
7.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn
- der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand bzw. das Leistungsergebnis ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (jedenfalls hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen);
- der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine Gelegenheit gibt, sich von dem gerügten Mangel zu überzeugen, insbesondere die beanstandete Ware oder entsprechende Proben auf Verlangen nicht binnen einer, durch den Auftragnehmer zu bestimmenden angemessenen, Frist zur Verfügung stellt bzw. den Zugang zur Begutachtung ermöglicht.
7.6 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung oder Leistung gebrauchter Gegenstände oder Einbau gebrauchter Materialien erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
Auch ist bei der Lieferung oder dem Einsatz von Naturmaterialien deren natürliche Eigenschaften und deren ggf. natürlich eintretenden Veränderungen (Farbveränderungen durch Witterung) nicht als Mangel zu betrachten.